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Ein Mandat ist ein Vertretungsauftrag, jemanden zum Beispiel vor Gericht zu vertreten, wovon zum Beispiel Anwälte leben. Diese Klienten bieten einem Anwalt ein Mandat an, welches angenommen wird oder auch nicht. Letzteres d.h. die Wahl hat ein Anwalt nicht, wenn er in einem Anwaltsprozess vom Gericht nach § 78b der ZPO als Notanwalt beigeordnet wird. Das Verfahren zur Beantragung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang, auch für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags und einer eventuellen Anhörungsrüge ist kein Anwalt vonnöten.
Das Verhältnis Anwalt - Mandant Wer zu einem Anwalt geht, merkt in der Regel schnell, dass bei einigen Anwälten der Mandat als notwendiges Übel zum Geldverdienen angesehen und behandelt wird. Mandate verlaufen daher leider nicht immer reibungslos, wie ich selbst öfters erlebe verfährt der Anwalt selbstherrlich, informiert den Mandanten nicht und spricht sich schon gar nicht mit ihm ab. Auch findet man oft keinen Anwalt, die zum Beispiel “einen angebissenen Apfel” also ein bereits laufendes Verfahren übernehmen. Hier hilft es dann manchmal in Vertretungspflichtigen Verfahren einen Notanwalt zu beantragen.
Beginn der Vertretung Die Vertretungsmacht beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht bestimmt hat.
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