unvorschriftsmäßige Besetzung

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gericht ist ein absoluter Revisionsgrund.

Ein Kläger vor dem LSG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG stellen und rügen, dass LSG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Dieser Verfahrensfehler ermöglicht, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen zulässigen Revisionsgericht,  dem BSG.

Absolute Revisionsgründe gemäß ZPO § 547 bzw. SGG § 202 sind stets als eine Verletzung des Rechts wie auch das BSG in seinem Beschluss vom 17.11.2015 Az.: B 1 KR 65/15 B feststellte.Unerheblich ist es, wenn der Kläger nicht die Besetzung im Termin gerügt hat, denn die Besetzungsrüge ist nicht nach ZPO § 295 Abs. 1 bzw. SGG § 202 ausgeschlossen, da nicht auf die Einhaltung der Vorschriften über die Besetzung des Gericht verzichtet werden kann.

Nach SGG § 160a kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtszulassungsbeschwerde das angegriffene Urteil aufheben und die streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegen. ( a. Also die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht, 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.z.B. einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist  )