Anhörungsrüge § 321a ZPO

Eine Anhörungsrüge hat den Sinn, dass der Richter eine Selbstkorrektur seiner vorangegangenen Entscheidung hat.

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO kann gerügt werden, wenn kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung mehr gegeben ist.

Die Rüge muß innerhalb zwei Wochen bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angegriffen wird.

Das Gericht muss den Anspruch der Antrag stellenden Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben.

Sehr häufig werden Beschlüsse und Entscheidungen in einer extrem lapidaren Art und Weise bearbeitet und mit Einzeiligen Sätzen beantwortet ohne auch nur Ansatzweise auf den Antrag einzugehen. Besonders die Verwertung von Ablehnungsanträgen unter Mitwirkung des Richters verletzt den Beschwerdeführer häufig in seinem grundrechtsgleichem Recht nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Wenn das Gericht nicht darlegt warum der Antrag ausnahmsweise nicht qualifiziert sein soll, hat sich dieser mit dem Ablehnungsantrag offensichtlich nicht auseinandergesetzt.

Dies gilt besonders wenn sich der Richter noch nicht einmal die Mühe macht, den Ablehnungsantrag selbst zu benennen.

Eine Anhörungsrüge ( § 178a SGG ) ist kein Rechtsmittel wie ein Ablehnungsgesuch, jedoch ein zulässiges und Rechtskraft durchbrechendes Rechtsbehelf wie das BVerfG ausdrücklich feststellt. Eine Verfahrensaufsicht durch das BSG findet statt, die ein Verfahren auf Verfahrensmängel prüft.

Ein Verfahrensmangel ist es, wenn zum Beispiel ein Gericht ein Ablehnungsgesuch verfahrensfehlerhaft übergangen hat.