Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Ein Kläger oder Beklagter kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn  er eine Frist, Notfrist etc. unverschuldet versäumt hat, zum Beispiel Urlaubsabwesend war. Das Fehlen eines Verschuldens wird vermutet, wenn z.B. eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder diese fehlerhaft ist.