Anwaltspflichten

Der Anwalt hat die Pflicht das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ( § 11 und § 43 BORA )

 Zwar haben für den Anwalt Fristsachen Vorrang, jedoch hat der Mandant Anspruch auf eine zügige Bearbeitung.


 Der Anwalt hat ebenfalls gemäß  § 11 BORA  die Pflicht den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Der Mandant ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.. Je nach Fallsituation und Dringlichkeit der Sache, sollte der Anwalt spätestens nach zwei Wochen antworten.

Andernfalls kann der Mandant aufgrund einer solchen Berufsrechtsverletzung des Rechtsanwalts einen (außerordentlichen) Kündigungsgrund für den Mandanten darstellen.