Verhandlungsprotokoll

Das Protokoll der Sitzung also Verhandlungsprotokoll ist unverzüglich nach der Sitzung herzustellen, auch wenn es während der Sitzung auf einen Ton oder Datenträger aufgezeichnet wurde. ( § 160a Abs 1 ZPO )

Unverzüglich bedeutet “ohne schuldhafte Verzögerung” und es muss auch ohne schuldhafte Verzögerung übersandt werden. Im Normalfall sollte die Parteien 14 Tage nach der Verhandlung das Protokoll zugestellt bekommen haben. Trifft es erst nach einem Monat oder später ein, sollte man die Bearbeitung kritisch sehen und bewerten.

Denn eine Protokollberichtigung kann nur erfolgen solange der Vorsitzende noch eine sichere Erinnerung an den Vorgang haben. Dies ist z.B. nach vier Wochen nicht mehr anzunehmen.

Nach § 160 Abs. 4 ZPO können die Parteien verlangen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden sollen.