LSG NRW - Dr. Renesse
LSG NRW Eingang W

Der Sitz des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in 45130 Essen, Zweigertstraße 54 befindet sich hinter einem anderen weiteren hohen Gebäude in dem die Staatsanwaltschaft Essen seinen Sitz hat.

LSG NRW Schild W

Meine Erfahrungen mit dem LSG NRW sind sehr negativ,   Rechtsstreitigkeiten  werden hier meines Erachtens nach  nicht Rechts konform bearbeitet.
Meiner Meinung nach muss man hier von einer Justizwillkür sprechen, deren Vorgehen blankes Unrecht entspricht, meine Beschwerden an den Präsidenten blieben unbeantwortet und unbearbeitet.
Meine Beschwerden an den Justizminister der Landes NRW blieben erfolglos und weitgehend unbearbeitet

 

Es beginnt bereits mit der „Gerichtspost“ die offenbar bewusst um den Bürger zu verwirren, ohne Seitenzahlen und entgegen dem mehrfachen Antrag des Bürgers diese elektronisch zu senden, weiterhin per Post mit Postcon geschickt wird.
Teilweise kommt keine Post, teilweise mit Wochenlanger Verspätung, teils liegen Beilagen wie Gutachten offenbar absichtlich  bewusst nur Auszugsweise anbei.
Zum einen liegt dies am Versender dem LSG, der zum Beispiel ein Gutachten, nur Stückweise mit fehlenden Seiten übersandt hat.
Andere Schreiben wie z.B. an den Gutachter fehlen völlig, werden auch nicht nachgereicht, auf Rügen und Beschwerden wird nicht reagiert. Leider muss ich dies als offenbar üblich feststellen, wie gesagt auf Beschwerden wird nicht reagiert.
Sendet der Bürger andererseits per DE-Mail Schreiben an das Landessozialgericht und erhält eine Eingangsbestätigung, wird trotzdem der Eingang von Richter abgestritten. 
Ein Eingang des Schreibens sei nicht erfolgt, wird unwahr bewusst wahrheitswidrig behauptet, erst später dann doch eingeräumt, das Schreiben des Bürgers sei doch eingegangen.
Richter Dr. von Renesse  schafft so ein Rechtsverfahren, dass ich nur als Labyrinth der Lügen bezeichnen vermag.


Fakt ist jedoch: Ein Richter hat sich pflichtgemäß zu verhalten und muss sachlich bleiben.
Unsachliches Verhalten ist ihm ausdrücklich untersagt!
Haftungsrechtlich wird von ihm die genaueste Beachtung aller Gesetze und der dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere der höchstrichterlichen, verlangt.
Nach den auch für ihn geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts (§ 46 DRiG) unterliegt er der Amtspflicht, sein Verhalten hat er so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, das seinem Amt entgegengebracht wird.
Er hat sich „mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen" (§ 54 BBG). Dass er an „Gesetz und Recht" gebunden ist, steht sogar in der Verfassung ( Art 20 Abs.3 GG


Als Beispiel sei der Ablehnungsantrag gegen Dr. med. Helmut Bülhoff  vom 08.01.2020 benannt.:

Der Arzt wurde vom Richter als Sachverständiger beauftragt, obwohl ihm bekannt war, dass der Arzt mich nicht nur behandlt hat, sondern nach einem Kfz Unfall zwei mal operierte, wobei er dies meiner Meinung nach mangelhaft ausführte.

Ich habe konkret geschrieben das mehrere Gründe und Tatsachen bestehen, die ein erhebliches Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen.
So hat gemäß § 407a hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Dies hat der Gutachter dem Gericht dann unverzüglich mitzuteilen.
Der Lügner Bülhoff wusste bei Annahme und Abfassung des GA im Jahr 2008, dass er zumindest Mitbehandelnder Arzt im Dezember 1988 im Bergmannsheil Bochum war.
Der Arzt hätte dies unaufgefordert dem Gericht mitteilen müssen, dass er möglicherweise Befangen ist, denn so hat er sich selbst und seinen ehemaligen Kollegen im Gutachten einen „Persilschein“ geschrieben und verschweigt auch seine eigene Unfähigkeit als Mittäter.
Ich sehe die grob fehlerhaften Operationen des Arztes als Strafrechtlich relevante Fehlbehandlungen an, die leider jedoch zwischenzeitlich verjährt sind.


Um bei dem Beispiel zu bleiben, ergeht dann der Beschluss am 09.10.2020, indem der Befangenheitsantrag, wie zu erwarten, natürlich abgelehnt wird.
Es liegt kein Grund vor an der Unbefangenheit des Sachverständigen Dr. Bülhoff zu zweifeln (§ 60 Sozialgerichtsgesetz).
Was der Kläger an Kritik am Sachverständigen Dr. Bülhoff äußert betrifft allein – vom Kläger behauptete - Mängel in dessen ärztlicher Befunderhebung und -bewertung.
Das alles sind jedoch keine Fragen der Neutralität - auf die es für $ 60 SGG allein ankommt, sondern (allenfalls) solche der Beweiswürdigung (die ohnehin dem Gericht vorbehalten ist).
Auch dass der Sachverständige Dr. Bülhoff in einem früheren Verfahren des Klägers bereits einmal als Sachverständiger tätig war, ist kein Befangenheitsgrund.
Denn auch dort war Dr. Bülhoff neutral und unvoreingenommen.
Dass der Kläger eine andere Sicht der Beweiswürdigung hat, ändert hieran nichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar


Sicherlich fällt dem Leser auf, dass der Bürger vorgetragen hatte, der Arzt sei (mit)behandelnde Arzt gewesen, wovon nicht einmal ansatzweise die Rede im Ablehnungsbeschluss ist, denn tatsächlich hat der lügende Richter diesen sehr wichtigen Teil einfach „unter den Tisch fallen lassen, d.h. verschwiegen und damit das Recht gebeugt.
Der Ablehnungsbeschluss des Befangenheitsantrag des Sachverständigen Dr. Bülhoff passt zu der laissez-fairen und Rechtswidrigen Art und Weise des Richters dieses Verfahren zu verhindern und das Recht zu beugen.
Insbesondere deshalb, da der Ablehnungsantrag bereits kurz davor mit Schreiben des Gericht vom 07.09.2020 als missbräuchlich angesehen ( und damit abgelehnt ) worden war und der Richter nun eine zweiten Ablehnungsbeschluss fertigte und somit wieder einmal versuchte den Bürger zu verwirren.
Denn der Ablehnungsantrag wurde bereits mit Schreiben des Gericht vom 07.09.2020 als missbräuchlich angesehen ( und damit abgelehnt ).
Zitat des genannten Schreiben: Ihre Befangenheitsanträge werden hier nicht inhaltlich weiter beschieden, da sie als  missbräuchlich anzusehen und daher irrelevant sind. Die als missbräuchlich angesehen Befangenheitsanträge wurden nicht benannt, so dass nach dem Kontext alle offenen Ablehnungsanträge gemeint sein müssen.
Während der Kläger stets konkret und höflich, den Verlauf dem Gericht mitteilte, besonders da angeblich meine Schreiben dem Gericht angeblich nicht vorliegen und verwirrend mehrere Beschlüsse zu gleichen Anträgen versendet, deren Inhalt exorbitant voneinander abweichen.