LSG NRW Ablehnungsantrag

Der Sitz des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in 45130 Essen, Zweigertstraße 54 befindet sich hinter einem anderen weiteren hohen Gebäude in dem die Staatsanwaltschaft Essen seinen Sitz hat.

LSG NRW Schild W

Meine Erfahrungen mit dem LSG NRW sind sehr negativ,  

Rechtsstreitigkeiten  werden hier meines Erachtens nach  nicht Rechts konform bearbeitet.
 

Meiner Meinung nach muss man hier von einer Justizwillkür sprechen, deren Vorgehen blankes Unrecht entspricht, meine Beschwerden an den Präsidenten blieben unbeantwortet und unbearbeitet.
 

Meine Beschwerden an den Justizminister der Landes NRW blieben ebenfalls  erfolglos und weitgehend unbearbeitet
 

L 18 SF 329 / 23 AB

Als Beispiel sei der Ablehnungsantrag gegen Richter Hansmann benannt:


Unbearbeiteter Ablehnungsantrag

Der Dermatologie Sachverständige war zur Persönliche Erstattung des Gutachtens beauftragt. (§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO), was jedoch nicht der Fall war.

Zusätzlich hat der Sachverständige unwiderlegbar ganz bewusst Sachverhalte zum Nachteil des Klägers verändert.

Das entsprechende Ablehnungsgesuch blieb unbearbeitet.


Der Richter führt mit dem Hauptgutachter einen Schriftwechsel, verweigert dem Kläger im diesen in Kopie zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger kennt den Schriftwechsel nicht, hält es für unabdingbar zu wissen was das Gericht dem SV mitteilte bzw. mit was beauftragte. Auch dies sehe ich als weiteren Ablehnungsgrund.

Auch im weiteren versagt der Richter dem Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Amtsermittlung, sondern führt das Verfahren mit Willkür und blankem Unrecht.

Der Richter beauftrage einen Psychiatrisch / Neurologischem Gutachter ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zu erstellen.

Dieser jedoch erstellte lediglich Psychiatrisches Sachverständigengutachten und erklärte, das Neurologische „ja alles bekannt sei“.
Er hatte auch auf jegliche körperliche und neurologische Untersuchung verzichtet, sondern den Kläger lediglich befragt. Der Arzt räumt auch schriftlich ein, dass er lediglich eine Psychische Begutachtung vorgenommen habe, schreibt aber groß über sein Gutachten:

Ausführliches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten

Dem Kläger ging es um Neurologische Beschwerden!



Weder im Schreiben des Gerichtes vom 06.10.2023 noch vorher war ein Anschreiben an den Hauptgutachter enthalten, so dass aus Sicht des Klägers das erkennende Gericht wissentlich und absichtlich das Schreiben des Richters Dr. Hansmann verschweigen will.

Der Sachverständige Dr. med. Thomas Finkenbeiner erstellte gemäß seinem Gutachten vom 28.09.2022 ein „ausführliches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten“ nach Gespräch am 19.11.2021. Unstrittig führte er keinerlei Neurologische Untersuchung durch, erstellt ein jedoch ein Neurologisches Gutachten mit den Worten das ja alles bekannt sei.

Auf meine Aufforderung dies zu ergänzen erstellt der Arzt in verarschender Art und Weise seine Ausführungen, geht auf meine Vorhaltungen nicht ein, behauptet unwahr das meine zahlreiche Behauptungen bewusst unwahr sein.

Auf mein Schreiben, in dem ich diese Sachverhalte widerlege, teilt der Richter lediglich mit, dass eine Stellungnahme entbehrlich sei und die Streitsache zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei ohne meinen Ablehnungsantrag zu bearbeiten, geschweige denn zu entscheiden oder über die zahlreichen Unwahrheiten des Hauptsachverständigen anzuhören bereit ist, was ich als Gehörsverletzung ansehe.

Aus den vorstehenden Gründen, da der Richter seine Pflichten grob verletzt hat, stellte ich einen Ablehnungsantrag gegen Richter Dr. Hansmann.

Dieser äußerte sich lediglich, dass er sich nicht für befangen halte, keine Anknüpfungstatsachen sehe, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen und im weiteren auf die Akten verweist.

Im Ablehnungsbeschuss teilen die Richter Köhler und Richterin Dr. Claßen mit, dass Ablehnungsgesuch werde zurückgewiesen, da für eine Vorgenommenheit des abgelehnten Richters kein Anhalt bestehen würde. Der Richter habe ordnungsgemäß gearbeitet. Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder eine willkürliche Entscheidung des abgelehnten Richters sind nicht gegeben.

Dieser Beschluss kann gemäß nicht mit der Beschwerde angefochten werden.