Vergütung des Gutachter

Unabhängig ob im Sozialgerichtsverfahren ein Gutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG erfolgt, dass Gericht beauftragt den Sachverständigen.

Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, erhält der Sachverständige nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Justizvergütungs - und entschädigungsgesetz ( JVEG ) nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Berechtigten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten.

So muss man z.B. die Voruntersuchung bezahlen wenn es ein § 109er Gutachten ist, nicht jedoch die Untersuchung durch den Arzt, ein Kostenvorschuß muß anteilig zurück gezahlt werden.