BVerfG

Jedermann kann eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht oder Landesverfassungsgericht schreiben.


Beispielsweise wenn er sich in seinen Grundrechten Art 20 Abs. 4 ,  Art 33, 38 101, 103 oder 104 des GG verletzt sieht.

Die Verfassungsbeschwerde muss begründet sein, den Hohheitsakt ( Gerichtsurteil vom, Aktenzeichen usw ) Tag der Verkündung und Zugang.

Welches Recht verletzt wurde und Kopien davon.

Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren, die den Ablauf beweisen.

Es müssen alle Möglichkeiten, Anhörungsrügen etc. genutzt worden sein. und der Rechtsweg muss erschöpft sein.

Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats beim Verfassungsgericht eingegangen sein.


Im Fall einer Ablehnung kann man nach der Verfassungsbeschwerde zum Europäischen Menschengerichtshof EGMR gehen.