AG Bochum

Im Rechtsstreit 66 C 161 / 19  ging es um einen typischen Handwerksstreit.

Ein Kunde ( Typ “Selbstschrauber” kauft ein technisches Gerät ( ausdrücklich ohne Installation also nur das Gerät selbst ) bei einem Händler, läßt es sich liefern und installiert es selber.

Das Gerät funktioniert ca. 2,5 Jahre einwandfrei, danach kommt es durch die Installation, was unstreitig ist, zu Störungen.

Der “Kunde Selbstschrauber” behauptet nun, dass der Handwerker eine Leitung gelegt habe, obwohl sich aus Angebot, Auftrag und Rechnung geradezu zwingend ergibt, dass der Kunde das Gerät durch Spedition geliefert ohne jede Installation gekauft hat.

Der Kunde möchte nun einen beauftragten Kundendiensteinsatz zur Feststellung der Ursache ( externe Energiezufuhr mangelhaft ) nicht bezahlen.

Als Gründe trägt er zahlreiche vor:

Er habe keine AGB ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) erhalten.

Diese wurden im beim ersten Kontakt geschickt, bei jedem weiteren wurde auf die AGB hingewiesen, die auf der Homepage des Händlers zum Download zur Verfügung stand, außerdem natürlich in den Geschäftsräumen des Händlers aushängt.

Im Rechtsstreit 66 C 161 / 19  beging die Amtsgericht Bochum Richterin Immich auch zahlreiche Verfahrensverstöße, verweigert einen Prozessleitenden Hinweis nach § 130 ZPO und erklärt dazu lediglich, dass Gericht habe ja bereits erklärt, die Parteien mögen sich Vergleichen.