Staatsanwaltschaft Hagen

Das Legalitätsprinzip aus § 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung ( StPO ) verpflichtet die Staatsanwaltschaft  bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls Anklage zu erheben.

Nach § 160 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, dabei nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln.

Wenn eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist, ist Anklage zu erheben. Es ist der Staatsanwaltschaft verwehrt juristische Streitfragen selbst zu entscheiden und verpflichtet die Staatsanwaltschaft nach dem Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 Grundgesetz Anklage zu erheben.

Die Regelkonformität ist als notwendiges Übel absolut unumgänglich um künftige Straftaten zu vermeiden. Denn wenn der Staat Straftaten ignoriert, haben wir Anarchie.


Die Staatsanwaltschaft kann wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs 1 StPO die Ermittlungen einstellen oder nach §170 Abs. 2 StPO wenn es nicht genügend Anlass gibt, Klage zu erheben.


Ein Staatsanwalt kann sich nach § 258a StGB wegen Strafvereitlung im Amt selbst strafbar machen.

Dies gilt auch wenn sie sich überlastet fühlen, so das sie tatsächlich keine Ermittlungen mehr durchführen sondern sich darauf beschränken, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Denn dadurch wird Recht zu Unrecht.