Das Legalitätsprinzip aus § 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung ( StPO ) verpflichtet die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls Anklage zu erheben.
Nach § 160 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, dabei nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Wenn eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist, ist Anklage zu erheben. Es ist der Staatsanwaltschaft verwehrt juristische Streitfragen selbst zu entscheiden und verpflichtet die Staatsanwaltschaft nach dem Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 Grundgesetz Anklage zu erheben.
Die Regelkonformität ist als notwendiges Übel absolut unumgänglich um künftige Straftaten zu vermeiden. Denn wenn der Staat Straftaten ignoriert, haben wir Anarchie.
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