Rechtsbeugung § 339 StGB

Nicht jede fehlerhafte Entscheidung ist tatsächlich eine Rechtsbeugung, denn es muss deutlich eine "nicht mehr vertretbare" Rechtsanwendung vorliegen.
Wer eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) stellt, sollte dies wegen „des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und weiterer in Betracht kommender Delikte“ tun.
Die Entscheidung ist objektiv nicht mehr vertretbar, der Richter hat sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt, um XYZ zu benachteiligen/begünstigen.
 

Hier ist unübersehbar erkennbar, dass der Richter eine bewusste und schwerwiegende Pflichtverletzung beging..


Es handelte sich hier keinesfalls um einen vertretbaren Rechtsfehler, sondern um eine bewusste Rechtsbeugung, weil der Richter XY dies und das getan hat und damit darlegt, dass er absichtlich und wissentlich so Rechtswidrig handelte.
Hier ist unübersehbar erkennbar, dass der Richter eine bewusste und schwerwiegende Pflichtverletzung beging und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet.

Das Vorliegen des Tatvorsatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der handelnde Richter der Überzeugung ist, dass sein Handeln im Ergebnis zu einer sachgerechten Lösung führen werde.
Auch durch Verschleierungshandlungen, welche ein Richter vornimmt, zum Beispiel der Fingierung von Anhörungsprotokollen, kann auf dessen Vorsatz geschlossen werden.